1.2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der Gemeinschaft Waren, die ihren Ursprung in den AKP-Staaten haben. Für Zwecke der Bestimmung einer Ware als Ursprungserzeugnis gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet. Räumlich findet die MAR auf folgende Anhang 1 - Staaten Anwendung: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Botsuana, Burundi, Dominica, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Ghana, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kenia, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Mauritius, Mosambik, Namibia, Papua-Neuguinea, Ruanda , Sambia (ab 9.12.2008), Seychellen, Simbabwe, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Swasiland, Tansania, Trinidad und Tobago und Uganda Sobald ein AKP-Land ein mit den WTO-Regeln vereinbartes Abkommen schließt, wird die Liste in Anhang I von MAR entsprechend abgeändert werden. Länder werden in der MAR verbleiben, bis die Formalitäten für ein endgültiges WPA abgeschlossen sind, danach werden sie in die neue Vereinbarung übernommen. Für die MAR gilt keine spezifische zeitliche Begrenzung. 1.2.1. Hoheitsgewässer Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Titel II Art. 3 der neuen MAR enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 4.2.3.1. in diesen Besonderen Bestimmungen).
