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Arbeitsrichtlinie Marktzugangsregelung (MAR) (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.12.2013 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Allgemeine Regelung Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind grundsätzlich - abgesehen von bestimmten Agrarerzeugnissen - frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen und es werden keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung angewendet. Gilt ein AKP-Staat als ein am wenigsten entwickeltes Land (LDC), so gilt für dieses Land neben der in der MAR vorgesehenen Regelung auch weiterhin die Präferenz laut APS für folgende Waren: Reis der HS-Position 1006 (ausgenommen Unterposition 1006 10 10) bis 31.12.2009 (siehe Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a und Art. 6 der MAR) Zucker der HS-Position 1701 bis 30.9.2009 (siehe Art. 3 Abs. 3 Buchstabe b und Art. 7 ff der MAR) Bananen der HS-Position 0803 00 19 (siehe Art. 3 Abs. 5 der MAR)