2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Ware muss von der MAR erfasst sein (Abschnitt 3.); die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der AKP-Staaten sein (Abschnitt 4.), die Ware muss aus dem Gebiet eines Staates der Präferenzzone ÜLG/AKP-Staaten direkt in die Gemeinschaft bzw. nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5.), die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).
