7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise sind die in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft ausgestellten: die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann.
