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Arbeitsrichtlinie Marktzugangsregelung (MAR) (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.12.2013 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Ware muss von der MAR erfasst sein (Abschnitt 3.); die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der AKP-Staaten sein (Abschnitt 4.), die Ware muss aus dem Gebiet eines Staates der Präferenzzone ÜLG/AKP-Staaten direkt in die Gemeinschaft bzw. nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5.), die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).