1.2. Besondere Fälle 1.2.1. Vereinfachte Verfahren für die Abgabe der Zollanmeldung Von den vereinfachten Verfahren kommt für Postsendungen ohne direkte Mitwirkung der Zollstelle bei der Abfertigung nur das Anschreibeverfahren (Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK) zur Anwendung. Der Bewilligungsinhaber ist dabei der Empfänger. Eine Ausfertigung der Bewilligung muss der Post vorliegen. Da von der Gestellungspflicht gemäß Art. 76 ZK nur der Anmelder befreit werden kann, die Post jedoch zwar gestellungspflichtig, aber nicht Anmelder ist, hat die Post Sendungen, für die die Anmeldung mittels Anschreibung erfolgt, zunächst einer Postzollstelle zu gestellen. Damit für diese Waren mit der Gestellung nicht die Anmeldungsfiktion zur Anwendung kommt, ist es erforderlich, dass der Versender auf der Sendung und der Paketkarte einen entsprechenden Hinweis auf das Anschreibeverfahren unter Anführung der Bewilligungs-Kennnummer eingetragen hat. (Das Erfordernis der Eintragung dieses Hinweises wäre in die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren aufzunehmen.) Von der Post wird für solche Sendungen eine mit einer Kontrollnummer versehene Bescheinigung (3-fach) ausgestellt, aus der zumindest der Empfänger der Sendung hervorgeht, und der Postzollstelle zur Bestätigung vorgelegt. Ein Exemplar der Bescheinigung verbleibt bei der Postzollstelle, wodurch für die Verbringung der Waren von der Postzollstelle bis zum Betrieb des Bewilligungsinhabers ein Versandverfahren eröffnet wird; der Inhaber der Bewilligung für das Anschreibeverfahren gilt als Hauptverpflichteter (§ 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG). Die Postzollstelle übermittelt im Anschluss ihr Exemplar der Bescheinigung dem für das Anschreibeverfahren zuständigen Zollamt zu Kontrollzwecken. Ein zweites Exemplar der Bescheinigung wird mit der Zustellung durch die Post dem Empfänger (Bewilligungsinhaber) übergeben, ein drittes Exemplar verbleibt bei der Post. Voraussetzung dafür, dass der Begünstigte die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche Sendung von der Post ohne weitere zollamtliche Mitwirkung übernehmen kann, ist eine gleichzeitige bestehende Bewilligung des Empfängers als zugelassener Empfänger (Art. 406 ZK-DVO). 1.2.2. Unzulässigkeit der Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Unterliegen Postsendungen in der Einfuhr Verboten oder Beschränkungen (auch im außenhandelsrechtlichen Sinn) und werden die für die Überlassung der Sendung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (zB Vorlage einer erforderlichen Bewilligung oder eines Zeugnisses), so kommt für diese Waren die Gestellungs- bzw. Anmeldungsfiktion des Art. 237 ZK-DVO nicht zur Anwendung und sie gelten nicht als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Waren bleiben - sofern eine Gestellung bereits erfolgt ist - unter vorübergehender Verwahrung. Wird in diesem Fall innerhalb der in Art. 49 ZK vorgesehenen Frist von 20 Tagen keine Zollanmeldung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Bewilligung, Zeugnis) abgegeben, so hat - wenn die Post die Sendung nicht wieder in ein Drittland ausbringt - gemäß § 51 ZollR-DG 1 die Beschlagnahme und Verwertung der Waren zu erfolgen. Eine entsprechende Verständigung des Empfängers über die in vorübergehender Verwahrung befindliche Sendung wäre von der Post vorzunehmen. Steht nicht eindeutig fest, ob tatsächlich ein Verbot bzw. eine Beschränkung der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr entgegensteht, so ist von der Zollbehörde eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Die Frist des Art. 49 ZK wäre dabei erforderlichenfalls von Amts wegen zu verlängern. 1 Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 27.11.2012 wurde "gem. Art. 51 ZollR-DG" auf "gemäß § 51 ZollR-DG" geändert. 1.2.3. Annahmeverweigerung durch den Empfänger bzw. Nachsendeauftrag In den Fällen der Anmeldungsfiktion für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Abschnitt 1.1.2.1. sind der Empfänger und die Post (aufgrund des Schuldbeitritts der Post - siehe Abschnitt 5.1.1.) Gesamtschuldner. Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung und somit auch die Vergütung der von der Post zu entrichtenden Eingangsabgaben bzw. liegt ein Nachsendeauftrag des Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland vor, so kann die Post unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung bzw. den Erlass der Eingangsabgaben beantragen (siehe Abschnitt 5.3.2.). Bei abgabenfreien Waren gilt die Zollanmeldung erst mit der Übernahme durch den Empfänger als angenommen (Art. 237 Abs. 3 ZK-DVO). Verweigert der Empfänger die Übernahme der Postsendung, so kann die Post die sich noch im externen Versandverfahren befindliche Sendung wieder in ein Drittland verbringen. 1.2.4. Postsendungen aus der Türkei Postsendungen aus der Türkei befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr der Zollunion EG-Türkei, außer die Umschließungen oder Begleitpapiere sind mit einem Hinweis versehen, dass die darin enthaltenen Waren die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Hinweis besteht in einem an der Sendung im Ausfuhrstaat angebrachten gelben Aufkleber (23 mm x 49 mm) mit dem Vermerk "Waren, die sich in der Zollunion EG-Türkei nicht im freien Verkehr befinden" (Art. 21 und Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei, ABl. Nr. L 265 vom 26.09.2006 S. 18).
