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Arbeitsrichtlinie Postverkehr (ZK-0626)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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2.3. Wiederausfuhr Zur Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Zollanmeldung wie beim förmlichen Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle erforderlich (Art. 182 Abs. 3 ZK iVm Art. 841 ZK-DVO und § 67 ZollR-DG). Wird bei der die Ausfuhrzollstelle ein externes Versandverfahren bis zu einer Postzollstelle eröffnet, ist die Sendung mit dem gelben Klebezettel gem. Anhang 42 der ZK-DVO (Za 260) zu kennzeichnen. Die Postzollstelle beendet dieses Versandverfahren; ab dort befindet sich die Sendung ex lege im externen Versandverfahren der Post (siehe Abschnitt 3.1.2.). Werden die Waren im Rahmen des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zur Ausgangszollstelle befördert (Artikel 512 Absatz 3 ZK-DVO), so wird im Rahmen der Überlassung zur Wiederausfuhr ein Ausfuhrbegleitdokument erstellt, welches dem Aufgabepostamt zur Bestätigung vorzulegen ist. Die endgültige Ausgangsbestätigung erfolgt sodann wieder in ECS analog zu den Bestimmungen von Abschnitt 2.1.2., zweiter Absatz.