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Arbeitsrichtlinie Postverkehr (ZK-0626)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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4. Feldpost 4.1. Österreichisches Bundesheer Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des österreichischen Bundesheeres im Einsatz und bei Heeresübungen wird von der Post die so genannte Feldpost betrieben. Im Einsatzgebiet sind zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen die Feldpostämter zuständig. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Postsendungen mit der Ausnahme, dass der Bestimmungsort in der Einfuhr jene Zollstelle ist, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Empfänger seinen Wohnsitz hat.