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Arbeitsrichtlinie Postverkehr (ZK-0626)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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2. Ausfuhr 2.1. Normales Ausfuhrverfahren 2.1.1. Verfahren im österreichischen Anwendungsgebiet In der Ausfuhr gelten Postsendungen, die nicht ausfuhrabgabepflichtig sind, mit der Übernahme durch die Post bereits als gestellt und zur Ausfuhr angemeldet (Art. 237 Abs. 1 Buchstabe B ZK-DVO und Art. 237 Abs. 3 Buchstabe b ZK-DVO). Diese Bestimmung ist zwar gemäß Art. 238 erster Teilstrich ZK-DVO für Postsendungen mit zu kommerziellen Zwecken bestimmten Waren, deren Wert die statistische Wertgrenze von 1.000 Euro überschreitet, nicht anzuwenden, allerdings kann eine höhere Wertgrenze vorgesehen werden. Eine derartige Erhöhung der Wertgrenze ist in § 11 ZollR-DV 2004 erfolgt, wonach die Wertgrenze für andere Waren als solche, die Einfuhrabgaben unterliegen - somit ua. auch für Waren in der Ausfuhr - mit 100.000 Euro festgesetzt ist. Um eine Kontrolle von Postsendungen in der Ausfuhr durch die Zollbehörde zu gewährleisten, legt die Post alle zur Ausfuhr in Drittländer übernommenen Sendungen, die nicht bereits bei einer Zollstelle zur Ausfuhr abgefertigt worden sind und einen über der handelsstatistischen Grenze von 1.000 Euro liegenden Wert aufweisen, mit den beiliegenden Unterlagen der Postzollstelle vor, obwohl sie bereits mit der Übernahme durch die Post als gestellt und angemeldet gelten. Die Anmeldungsfiktion für Waren bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro bleibt aufrecht, weshalb eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Im Zuge der Vorlage entnimmt das Zollorgan jenes Exemplar des Postformulars, das als Anmeldung nach dem Handelsstatistischen Gesetz bestimmt ist; die Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgt durch die Post. Entdeckt die Zollstelle bei einer Warenkontrolle Unregelmäßigkeiten - zB dass im Paket eine andere Ware enthalten ist, als in dem beiliegenden Postformular angegeben, oder dass die Ware offensichtlich nicht den angegebenen Wert aufweist, kopiert der Zollbeamte die beiliegenden Unterlagen (Postformular) und übermittelt diese Kopie mit einer Meldung (Formular Za 141) an den jeweiligen Koordinator für Betrugsbekämpfung, der in weiterer Folge das zuständige Finanzamt mittels Kontrollmitteilung informiert. Dem Ausgang der - bereits als zur Ausfuhr überlassen geltenden - Ware steht die Zollstelle diesfalls jedoch nicht entgegen. Bei Waren, für die im konkreten Fall eine Regelung betreffend ein Ausfuhrverbot bzw. -beschränkung (auch im außenhandelsrechtlichen Sinn) anzuwenden ist und entweder die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (zB Vorliegen aller notwendigen Unterlagen), oder von der Zollbehörde eine weitere Handlung zu setzen wäre (dh. eine besondere Förmlichkeit), ist unabhängig vom Wert der Waren die Regelung des Art. 237 ZK-DVO nicht anzuwenden und daher eine förmliche Zollanmeldung erforderlich (Art. 238 vierter Teilstrich ZK-DVO iVm Art. 235 ZK-DVO). Ein förmliches Ausfuhrverfahren ist außerdem für zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro durchzuführen. In diesen Fällen hat der Versender bei jener Zollstelle, die entweder für seinen Wohnsitz bzw. Sitz zuständig ist oder aber für den Ort, an dem die Ware zur Ausfuhr verpackt wird, als Ausfuhrzollstelle im Sinn des Art. 161 Abs. 5 ZK unter Gestellung der Waren und Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine Zollanmeldung abzugeben (siehe Arbeitsrichtlinie Ausfuhr - ZK-1610 Abschnitt 2.2.3.). Die Ausfuhrzollstelle kennzeichnet die Sendung durch Anbringen des Klebezettels Za 75 "zollamtlich abgefertigt". Im Fall der Abgabe einer förmlichen Ausfuhranmeldung bei einer Ausfuhrzollstelle gelten von der Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung in ein Drittland übernommene Gemeinschaftswaren mit der Aufgabe beim Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt; die Anbringung des Dienststempels des Aufgabepostamtes auf dem Ausfuhrbegleitdokument gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware. Für die Erteilung der formellen Ausgangsbestätigung in ECS ist das mit dem Dienststempelabdruck des Aufgabepostamtes versehen Ausfuhrbegleitdokument der Postzollstelle oder der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Übernimmt die Post (noch keinem förmlichen Ausfuhrverfahren unterzogene) Waren zur Ausfuhr, deren Wert zwar unter der statistischen Wertgrenze von 1.000 Euro liegt, für die aber eine Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahme in der Ausfuhr bestehen könnte, so wären auch diese Sendungen der Zollbehörde vorzulegen. Stellt die Zollbehörde bei einer ihr vorgelegten Sendung fest, dass tatsächlich ein Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung über die Grenze des Anwendungsgebietes vorliegt, ist zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung bei Gefahr in Verzug die Ware von der Zollbehörde zu beschlagnahmen (§ 29 Abs. 3 ZollR-DG). Gefahr in Verzug ist dann anzunehmen, wenn ansonsten der Gegenstand dem erforderlichen Zugriff der Behörde entzogen wird. Eine Beschlagnahme ist daher dann vorzunehmen, wenn nicht bloß die Ausfuhr (ohne entsprechende Genehmigung) unzulässig ist, sondern auch der Besitz oder die Verwendung der Ware. Eine erfolgte Beschlagnahme ist von der Zollbehörde jener Stelle, die für diese Verletzung der Verkehrsbeschränkung zuständig ist, zu melden. Besteht für die Zollbehörde keine zollrechtliche Handhabe für eine Beschlagnahme, so hat sie die vorliegenden Unterlagen zu kopieren und - sofern nicht vorweg finanzstrafrechtliche Maßnahmen wie eine Beschlagnahme vorzunehmen sind - die zuständige Abteilung für Strafsachen zu informieren. Die Sendung, und bei Paketen auch die dazu gehörige Paketkarte, werden von der Zollbehörde mit dem Aufkleber Za 262 "Retour an den Versender (förmliche Zollanmeldung erforderlich)" gekennzeichnet und an die Post zurückgestellt, damit diese die Verständigung des Versenders vornimmt. 2.1.2. Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat Erfolgt die Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, so gilt als Ausgangszollstelle diejenige Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von dem Postdienst des betreffenden Mitgliedstaates im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem Zollgebiet der EU übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet im Postverkehr verlassen sollen (Art. 793 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO). Die für das Aufgabepostamt zuständige (Ausgangs-)Zollstelle erfasst bei Vorlage des mit dem Dienststempelabdruck des Aufgabepostamtes versehenen Ausfuhrbegleitdokuments die Ausgangsvermerke in ECS. Eine endgültige Ausgangsbestätigung erfolgt sodann durch die Ausfuhrzollstelle (Art. 796e Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO).