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Arbeitsrichtlinie Postverkehr (ZK-0626)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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5.2. Rechtsbehelf Die Mitteilung der Zollschuld gilt als Abgabenbescheid (§ 74 Abs. 1 ZollR-DG). Da die Mitteilung der Zollschuld in den Fällen, in denen ein Gesamtschuldverhältnis der Post und des Empfängers besteht, an beide Zollschuldner erfolgt, können auch beide Rechtsbehelf in Form einer Berufung gegen den Abgabenbescheid erheben.