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Arbeitsrichtlinie Postverkehr (ZK-0626)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2012 · Quelle: Findok

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5. Zollschuld, Rechtsbehelf, Erstattung 5.1. Zollschuld 5.1.1. Zollschuldner Als Anmelder gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 ZK-DVO bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Empfänger bei der Ausfuhr der Versender. Entsteht die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK mit Annahme der Zollanmeldung, so wird der Empfänger als Anmelder zum Zollschuldner. Da der Post für jene Waren, die mit der Gestellung als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Art. 237 Abs. 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b ZK-DVO), ein allgemeiner Schuldbeitritt bewilligt ist, liegt diesfalls ein Gesamtschuldverhältnis des Empfängers und der Post vor (§ 79 ZollR-DG). Der Schuldbeitritt bezieht sich jedoch nur auf jene Abgabenbeträge, die gemäß Art. 218 ZK buchmäßig erfasst werden und somit nicht auf jene, die gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK eventuell nachträglich buchmäßig zu erfassen sind. 5.1.2. Abgabenbemessung Zur Frage der Einbeziehung der Beförderungskosten (Postgebühr) in den Zollwert siehe die Ausführungen in der Arbeitsrichtlinie ZK-0280 (Zollwert). 5.1.3. Buchmäßige Erfassung In den Fällen der Anmeldungsfiktion zum zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Gestellung erfolgt die Berechnung der Abgaben und buchmäßige Erfassung mittels Direkteingabe durch den Abfertigungsbeamten (Datenerfassung im Dialogverfahren). Im Postverkehr unterbleibt die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall (§ 14 ZollR-DV 2004). 5.1.4. Mitteilung des Zollschuldbetrages, Zahlungsaufforderung In den Fällen der Anmeldungsfiktion zum zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Gestellung erfolgt die Mitteilung des Zollschuldbetrages (Art. 221 Abs. 1 ZK iVm § 74 ZollR-DG) mittels gesonderter Mitteilung inklusive Zahlungsaufforderung an die Post. Die Post ist in diesen Fällen aufgrund ihres allgemeinen Schuldbeitritts Gesamtschuldner und entrichtet die Abgaben über ihr Zahlungsaufschubkonto. Die dem Empfänger durch die Post zugehende Bekanntmachung des Zollschuldbetrags bei Ausfolgung der Postsendung gilt ebenfalls als Mitteilung im Sinn des Art. 221 ZK. 5.1.5. Nachforderungen Etwaige Nachforderungen sind in erster Linie gegenüber dem Empfänger geltend zu machen.