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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.02.2025 · Quelle: Findok

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1.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. des Tiertransportgesetzes 2007 bedeuten: 1."Tiere": lebende Wirbeltiere; 2."Sammelstellen": Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden; 3."Betreuer": eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist; 4."Grenzkontrollstelle": eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 (siehe VB-0320 Abschnitt 2.4.); 5."Transportbehälter"/"Container": jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; 6."Kontrollstellen": Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; 7."Ausgangsort": ein Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2017/625; 8."Beförderung": der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen; 9."Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht; 10."Transportmittel": jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird; 11."Organisator": a)ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder b)eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder iii)eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unterzeichnet hat; 12."Versandort": der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt, es war vor seinem Versand während mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht. Allerdings können nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassene Sammelstellen als Versandort gelten, sofern a)die zwischen dem ersten Verladeort und der Sammelstelle zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km beträgt oder b)die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren; 13."Bestimmungsort": der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und a)während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder b)geschlachtet wird; 14."Ruhe- oder Umladeort": jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden; 15."Transport": jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort; 16."Transportunternehmer": jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert; 17."Fahrzeug": ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird; 18."Auftraggeber": jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.