2.2. Transportpapiere (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener Bestimmungsort; e)voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. (2) Die in Abs. 1 genannten Papiere sind den zuständigen Behörden vom Transportunternehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
