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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.02.2025 · Quelle: Findok

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2.2. Transportpapiere (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a)Herkunft und Eigentümer der Tiere; b)Versandort; c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d)vorgesehener Bestimmungsort; e)voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. (2) Die in Abs. 1 genannten Papiere sind den zuständigen Behörden vom Transportunternehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.