2.3. Technische Vorschriften für Tiertransporte (1) Die technischen Vorschriften, nach denen die Transportunternehmer die Tiere zu befördern haben, sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten. (2) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort haben dafür zu sorgen, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden. (3) Die Betreiber von Sammelstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere entsprechend den technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt werden. Sofern die Betreiber von Sammelstellen nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassen sind, haben sie außerdem dafür zu sorgen, dass der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Lehrgängen geschult wurde. (4) Auftraggeber, die einen Langstreckentransport in Drittstaaten von Österreich aus durchführen lassen, haben gemäß § 5 Abs. 6 TTG 2007 dafür zu sorgen, dass die für Retrospektivkontrollen notwendigen Daten gemäß Artikel 6 Abs. 9 und Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 Abs. 4, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 lit. a) und c) sowie Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Abschluss des Transportes innerhalb eines Monats der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am Versandort übermittelt werden. Werden diese Daten und Aufzeichnungen nicht innerhalb der oben genannten Frist beigebracht, sind weitere Transporte für diesen Auftraggeber erst nach Vorlage der genannten Daten abzufertigen.
