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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.02.2025 · Quelle: Findok

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5.2. Duldungspflichten Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben gemäß § 5 Abs. 1 TTG 2007 den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere, 1.Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 TTG 2007 zu dulden, 2.die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen, 3.die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und 4.auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.