1.2. Ausnahmen (1) Nach § 1 Abs. 2 TGEisb gilt dieses Gesetz nicht für folgende Transporte: 1. Transporte, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten durchgeführt werden; 2. Transporte, bei denen einzelne Tiere von einer natürlichen Person begleitet werden; 3. Transporte, die im Rahmen des Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet. (2) Die Vorschriften über die Beförderungspapiere (§ 3) gelten nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen.
