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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Eisenbahn (GK-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Geltungsbereich Das Tiertransportgesetz-Eisenbahn gilt gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn: 1. Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind; 2. Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen; 3. Hunde und Hauskatzen; 4. sonstige Säugetiere und Vögel; 5. sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.