0.2. Fachliche
Weisungen
Die Zollorgane unterstehen gemäß
§ 18
Abs. 4 TGEisb in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum
Tiertransportgesetz-Eisenbahn sind daher entgegenzunehmen und zu
beachten.