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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Eisenbahn (GK-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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0.2. Fachliche Weisungen Die Zollorgane unterstehen gemäß § 18 Abs. 4 TGEisb in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Fachliche Weisungen dieser Behörde zum Tiertransportgesetz-Eisenbahn sind daher entgegenzunehmen und zu beachten.