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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Eisenbahn (GK-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2. Vollzug des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn 2.1. Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zum Vollzug des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn (1) In Anbetracht der fachlichen Weisungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden werden durch das Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn vorerst lediglich die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Weisungen erlassen. (2) Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 TGEisb sind die Zollorgane berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn entspricht. In fachlicher Hinsicht unterstehen die Zollorgane dabei der jeweils zuständigen Behörde, welche nach § 18 Abs. 1 TGEisb in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde ist. (3) Gemäß § 18 Abs. 2 TGEisb haben die Zollorgane bei Gefahr im Verzug (drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere) diejenigen Anordnungen (z.B. Unterbrechung des Transports) zu treffen, die erforderlich sind, um die Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Wird von der Bezirksverwaltungsbehörde die Unterbrechung mittels Bescheid angeordnet, so ist zugleich zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Vorsorglich könnte so eine Anordnung auch für den Eventualfall im Zusammenhang mit der Nichterreichbarkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Wochenende, Nachtstunden) eingeholt werden. In diesem Zusammenhang wird auf den § 18 Abs. 4 TGEisb verwiesen, wonach auch die Grenztierärzte an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken haben.