1.3. Anwendungszeitpunkt (1) Gemäß § 2 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 gilt als Einfuhr 1. die Einfuhr aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder b) Überführung in die aktive Veredelung oder c) Überführung in das Umwandlungsverfahren oder d) Überführung in die vorübergehende Verwendung sowie 2. das Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr. (2) Als Einfuhr gilt auch, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
