2. Arzneiwaren 2.1. Begriffe "Arzneiwaren" und "Arzneispezialitäten" (1) Der Begriff "Arzneiwaren" umfasst alle im Abschnitt 1.1. genannten Waren der Positionen 3002 30, 3004, 3006 30, 3006 60 und 3307 90, unabhängig davon, ob sie lose (in Bulk) oder verpackt vorliegen. (2) Unter "Arzneispezialitäten" sind verpackte Arzneiwaren, und zwar sowohl für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen als auch so genannte Klinikpackungen zu verstehen.
