0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Beschränkungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 gelten nicht nur für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft sondern auch für das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich. (2) Die Zollorgane haben gemäß § 13 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 auch an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Verkehr mitzuwirken.
