1. Abfertigung 1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren) 1.1.1. Erforderliche Unterlagen Soweit die Verbote und Beschränkungen darin bestehen, dass zur Überführung in ein Zollverfahren die Vorlage bestimmter Unterlagen erforderlich ist, sind diese Unterlagen gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK den Anmeldungen beizufügen. Solche Unterlagen werden üblicherweise als "erforderliche Unterlagen" bezeichnet.
