1.1.3. Zweifelsfälle Bestehen Zweifel, ob alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Anmeldung vorerst nicht anzunehmen. In einem Ermittlungsverfahren (siehe Abschnitt 1.7.) muss in diesem Fall noch vor der Entscheidung über die Annahme der Anmeldung abgeklärt werden, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Anmeldung somit den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Je nach dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ist sodann entweder nach Abschnitt 1.1.2. oder nach Abschnitt 1.1.4 vorzugehen.
