2.3.2. Widerruf Wird festgestellt, dass ein Begünstigter eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen begangen hat, ist die Bewilligung zum Anschreibeverfahren gemäß Artikel 265 Abs. 2 ZK-DVO zu widerrufen. Als Begründung hiefür ist anzuführen, dass durch dieses Verhalten des Begünstigten die gemäß Artikel 263 Abs. 1 ZK-DVO vorgeschriebene Überwachung der Beachtung der Verbote und Beschränkungen nicht mehr gewährleistet ist.
