3. Zollamtliche Überwachung bei Verboten und Beschränkungen 3.1. Zollamtliche Überwachung Abgesehen von den Fällen der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung auch Waren, die Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen. Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sich in ihnen Waren befinden, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen.
