2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren 2.2.1. Bewilligung Die Bewilligung zum vereinfachten Anmeldeverfahren (Artikel 260 ZK-DVO) ist auch für Waren zu erteilen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die Aufnahme von besonderen Auflagen hinsichtlich solcher Waren ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist im Zuge der Abfertigung sicherzustellen (siehe Abschnitt 1.6.2.).
