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Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.05.2009 · Quelle: Findok

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  2.1.2. Widerruf Wird festgestellt, dass ein Teilnehmer am Informatikverfahren eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen begangen hat, ist die Bewilligung zur Übermittlung von Anmeldungen im Informatikverfahren zu widerrufen. Als Begründung hiefür ist anzuführen, dass durch dieses Verhalten die gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG geforderte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften, insbesondere jener der Verbote und Beschränkungen, nicht mehr gegeben ist.