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Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.05.2009 · Quelle: Findok

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  1.6.3. Anschreibeverfahren Da eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 263 ZK-DVO nur zu erteilen ist, wenn eine wirksame Überwachung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezüglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet ist (Artikel 264 Abs. 1 ZK-DVO), ist entsprechend den jeweiligen Auflagen in der Bewilligung vorzugehen.