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Arbeitsrichtlinie "Interventionswaren-Ausfuhr" (MO-8700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.