2. Zuständigkeit der Überwachung (1) Zuständige Kontrollbehörde zur Überwachung, einschließlich körperlicher Kontrollen, sowie Beleg- und Buchprüfung ist an sich die Interventionsstelle (in Österreich die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdnerstraße 70, 1200 Wien). (2) Jedoch sind die Zollstellen dann für die Überwachung zuständig, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, sei es aus dem Interventionslager direkt ("unveränderter Zustand") oder nach Verarbeitung außerhalb des Interventionslager ("nach Verarbeitung"), ausgeführt werden sollen.
