3. Ausfuhrverfahren bei der Zollstelle 3.1. Ausfuhrzollstelle (1) Für Interventionserzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden. (2) Bei Erzeugnissen, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat.
