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Arbeitsrichtlinie "Interventionswaren-Ausfuhr" (MO-8700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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0. Überblick Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung oder Bestimmung vorgesehen. Ein Kontrollsystem soll sicherstellen, dass die Erzeugnisse ihren Verwendungszweck zugeführt werden; Die Zollstellen sind dann für die Überwachung zuständig, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, auch dann wenn sie im Drittland nur vorübergehend gelagert werden; Bei der Ausfuhrzollstelle sind bestimmte Papiere erforderlich; Die Ausgangszollstelle erteilt im Feld J des Kontrollexemplars T 5 die Austrittsbestätigung; Übermittlung des Kontrollexemplars T 5 an die im Feld B genannte Stelle.