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Arbeitsrichtlinie "Interventionswaren-Ausfuhr" (MO-8700)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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1.3. Ziel der Überwachung (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 sind gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (Interventionserzeugnisse) festgelegt worden. (2) Die Betriebe, die Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder erforderlichen Kontrolle oder Überwachung unterwerfen. (3) Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung oder Bestimmung vorgesehen. Ein Kontrollsystem soll sicherstellen, dass die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. (4) Die Lagerung im, die Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, dass sie der ordnungsgemäßen Verwendung oder Bestimmung (z.B. Verarbeitung, Ausfuhr) zugeführt worden sind, unterliegen die Erzeugnisse einer Überwachung durch die zuständige Kontrollbehörde (Pkt.2).