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Arbeitsrichtlinie Sicherheitskontrollgesetz (VB-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand Diejenigen Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung bedarf, werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festgelegt (siehe Abschnitt 0.1. Z. 3). Diese Waren sind in der Anlage 1 angeführt. Die in der rechten Spalte angeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören nicht zum Verordnungstext sondern bilden lediglich einen Hinweis auf die mögliche tarifarische Einreihung. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Waren unter Umständen auch in andere Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können.