2. Art der Beschränkung 2.1. Ausfuhrbewilligungspflicht (1) Die Ausfuhr der in der Anlage 1 genannten Waren ist nur zulässig, wenn hiefür eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7540") gemäß § 8 des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 vorliegt. (2) Als "Ausfuhr" gilt dabei jegliche Verbringung von in der Anlage 1 angeführten Waren aus dem Österreichischen Bundesgebiet (und nicht aus dem Zollgebiet der EU) in das Ausland. Als Ausfuhr ist daher sowohl jede Verbringung über den (österreichischen Teil) der Zollgrenze der Gemeinschaft, als auch jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen. Dabei ist es ohne Belang, ob eine allfällige Einfuhr erst vor kurzem erfolgte oder schon vor längerer Zeit oder ob sich die Waren im Eigentum eines Inländers oder Ausländers befinden. Unter den Begriff der Ausfuhr fallen daher auch Sendungen, die lediglich durch Österreich durchgeführt werden. (3) Durchfuhrsendungen bedürfen erst anlässlich des Austritts aus Österreich einer Ausfuhrbewilligung. Bei Waren, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat über Österreich in einen Drittstaat befördert werden, obliegt die Prüfung der erforderlichen Ausfuhrbewilligung daher dem österreichischen Austrittszollamt. Bei Waren, die von einem Drittstaat über Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert werden, ist die Ausfuhrbewilligung zwar erst beim Austritt aus Österreich erforderlich (keine erforderliche Unterlage bei der Einfuhr), die Eintrittszollämter haben jedoch zur Verhinderung von Missbräuchen das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung bereits bei der Einbringung der Waren zu kontrollieren. Wird eine Bewilligung in solch einem Fall nicht vorgelegt, ist mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung C2/9, Stubenring 1, 1010 Wien, Tel. 01/711 00, wegen der weiteren Vorgangsweise das Einvernehmen herzustellen. (4) Von der Beschränkung bestehen weder sachliche noch persönliche Ausnahmen (siehe jedoch Abschnitt 2.2.).
