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Arbeitsrichtlinie Sicherheitskontrollgesetz (VB-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3. Verfahren 3.1. Ausfuhrabfertigung (1) Die Ausfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7540") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bildet im Zollverfahren eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung. Auf die Gültigkeitsdauer der betreffenden Ausfuhrbewilligung sowie darin allenfalls enthaltene Bedingungen und Auflagen ist genau zu achten. Bei Fehlen der Bewilligung, bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen ist daher entsprechend der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. (2) Die zur Ausfuhr gelangende Warenmenge ist auf der Ausfuhrbewilligung abzuschreiben; die Abschreibung ist unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Amtsstempel und Unterschrift zu bestätigen. Die Daten der Bewilligung sind in der Anmeldung festzuhalten. (3) Erschöpfte Ausfuhrbewilligungen sind einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übersenden. (4) Werden die in der Anlage 1 unter Z. 2 lit. e, Z. 3 oder Z. 4 genannten Waren ohne Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Ausgangsabfertigung gestellt, so ist der Anmelder einzuladen, eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die gestellte Warenmenge nicht der Bewilligungspflicht nach dem Sicherheitskontrollgesetz unterliegt. Unterbleibt die Vorlage einer solchen Bescheinigung, dann ist vor Durchführung der Ausgangsabfertigung direkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung C2/9, Stubenring 1, 1010 Wien, - allenfalls fernmündlich (Tel. 01/711 00) - anzufragen, ob die Bewilligungspflicht gegeben ist oder nicht. (5) Bei Fehlen der Bewilligung, bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen außerhalb eines Zollverfahrens ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung zu setzen (z. B. Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG). Solche Waren unterliegen nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG ebenfalls der zollamtlichen Überwachung. (6) Die Nichterfassung von den Beschränkungen, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 unterliegen, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7559" anzugeben.