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Arbeitsrichtlinie Sicherheitskontrollgesetz (VB-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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4. Zweifelsfälle (1) Ein Ermittlungsverfahren, ob Waren, für die eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht vorliegt, der Beschränkung unterliegen, ist nur dann durchzuführen, wenn sich aus den Abfertigungsunterlagen (z. B. aus der Person des Versenders oder des Empfängers), aus sonstigen Unterlagen, aus der Art der Verpackung, aus der Warenbeschaffenheit oder auf Grund anderer Umstände entsprechende konkrete Anhaltspunkte ergeben. (2) Wird eine Ausfuhrbewilligung nicht vorgelegt und bestehen Zweifel darüber, ob für eine zur Abfertigung gestellte Ware eine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, ist der Anmelder einzuladen, eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bewilligungsfreiheit beizubringen. Wird die Beibringung einer derartigen Bestätigung abgelehnt, wird eine Beseitigung der Zweifel im Regelfall nur durch die Beiziehung eines Sachverständigen möglich sein.