2.2. Sonderregelung für die IAEO Bei der Ausfuhr von Ausgangsmaterial (Z. 8 der Anlage) und besonderem spaltbarem Material (Z. 9 der Anlage) durch die IAEO gilt die Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als erteilt, wenn eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vidierte Deklaration (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7541") vorgelegt wird. Die Deklaration, von der eine Abschreibung von Teilmengen nicht zulässig ist, ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen.
