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Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.4. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Die Beschränkungen des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. (2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mitgeführt wird: KN-Code Warenbezeichnung ex ex 3002 90 50 und 3002 90 90 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten und Teile solcher Erreger