1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (1) Dem § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes unterliegt 1. die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) von immunologischen Tierarzneimitteln des KN-Codes 3002 30, 2. die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittländern sowie 3. das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
