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Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (1) Dem § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes unterliegt 1. die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) von immunologischen Tierarzneimitteln des KN-Codes 3002 30, 2. die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittländern sowie 3. das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.