0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Tierimpfstoffen und Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 12 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909. (2) Die Beschränkungen des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im innergemeinschaftlichen Verkehr.
