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Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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    0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Tierimpfstoffen und Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 12 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909. (2) Die Beschränkungen des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im innergemeinschaftlichen Verkehr.