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Arbeitsrichtlinie Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.3. Durchfuhrbeschränkungen (1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden. (2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"): KN-Code Warenbezeichnung ex ex 3002 90 50 und 3002 90 90 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten und Teile solcher Erreger