2.2. Mobile Kontrollorgane (1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes mitzuwirken. (2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige innergemeinschaftliche Verbringung (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.
