1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Im Sinne des § 12 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"): KN-Code Warenbezeichnung 3002 30 00 Vaccine für die Veterinärmedizin ex ex 3002 90 50 und 3002 90 90 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten und Teile solcher Erreger
