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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Obst und Gemüse" (MO-8404)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2006 · Quelle: Findok

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    1. Grundregeln (1) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 2200/96 genannten Erzeugnissen, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse unterliegen, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Die Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystems (ZEUS) abgefragt werden. (2) Für die Ausfuhr von Obst und Gemüse kann die Erstattung je nach Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden (d.h. differenzierte Erstattung ist möglich). (3) Wird die in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf den zu gewährenden Erstattungssatz haben. Genaue Ausführungen diesbezüglich sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441, "Besonderheiten der Bewilligung", zu entnehmen. (4) Sofern in den folgenden Abschnitten nichts anderes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie MO-8400.