2. Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung Eine Ausfuhrerstattung wird nur gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in Feld 7 der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war.
