2.2. Lizenzpflicht (1) Der Erstattungsanspruch bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig. (2) Wird bei der Ausfuhr von Erstattungswaren eine Ausfuhrlizenz vorgelegt, so gilt diese grundsätzlich nur für das mit dem Produktcode in Feld 16 der Lizenz bezeichnete Erzeugnis. Es besteht jedoch für den Exporteur die Möglichkeit, die Angabe mehrere Produktcodes im Feld 16 zu beantragen, wenn dafür derselbe Erstattungssatz gilt und die Codes Erzeugnissen derselben Kategorie entsprechen. (3) Unter Kategorien sind die in Artikel 7 Absatz 2, Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 1961/2001 angeführten Erzeugnisklassen zu verstehen.
