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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Obst und Gemüse" (MO-8404)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2006 · Quelle: Findok

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  2.2.2. Lizenzen ohne Vorausfestsetzung (1) Wenn vom Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung von Obst und Gemüse keine Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, so ist die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren dennoch anzunehmen. Die Ausfuhranmeldung hat dabei in allen Exemplaren folgenden Vermerk zu enthalten: "Ausfuhr, für die nachträglich eine Ausfuhrlizenz ohne Voraussetzung der Erstattung beantragt wird (System B)" (2) Dem Ausführer ist eine zollamtlich bestätigte Kopie der Ausfuhranmeldung auszuhändigen. Die Agrarmarkt Austria stellt auf Grund eines Antrages des Ausführers nachträglich eine Ausfuhrlizenz aus, welche direkt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt wird. Die Ausfuhrzollstelle wird damit nicht befasst. (3) Die im Nachhinein ausgestellte Lizenz hat folgende Angaben zu enthalten: Feld 7: Bestimmung bzw. Bestimmungsland Feld 16: den zwölfstelligen Produktcode Feld 20: Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001. Feld 22: Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung für eine Menge von ...kg der in Feld 16 genannten Erzeugnisse zum Satz von ... EUR/t Eigengewicht. Die Eintragungen können auch in einer der EU-Sprachen angegeben sein.