2.1. Qualitätsnormen (1) Bei frischen Tomaten, Orangen, Mandarinen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfeln, Pfirsiche und Nektarinen ist die Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung, dass die Waren der Qualitätsnorm entsprechen. Zum Nachweis dafür ist eine Kontrollbescheinigung (siehe auch Arbeitsrichtlinie "Verbote und Beschränkungen" VB-0310) bei der Ausfuhr vorzulegen. Die Kontrollbescheinigung stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, und ist in dieser anzuführen. (2) Eine Kopie der Kontrollbescheinigung ist dem Exemplar Nr. 1 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, welches für das Zollamt Salzburg/Erstattungen bestimmt ist, anzuschließen.
